Autor: Götsche |
Ein Auskunftsrecht besteht nur, wenn dafür ein rechtlich schutzwürdiges Interesse besteht.
Das Interesse des Familiengerichts an der Einholung von Auskünften nach § 220 FamFG ergibt sich schon aus der Einleitung des Verfahrens und der bestehenden Amtsermittlungspflicht.
Auskunftsansprüche der Ehegatten und Versorgungsträger nach § 4 VersAusglG werden zur Wahrnehmung der Rechte oder Interessen im Zusammenhang mit dem VA benötigt (BT-Drucks. 16/10144, S. 49). Während des Scheidungsverfahrens folgt dieses Interesse aus der Notwendigkeit einer Entscheidung über den im Zwangsverbund stehenden VA. Die Möglichkeit des Gerichts, nach § 220 FamFG selbst Auskünfte einzuholen und zu vollstrecken, steht dem Rechtsschutzinteresse eines Beteiligten für einen eigenen Auskunftsantrag nach § 4 VersAusglG nicht entgegen (BT-Drucks. 16/10144, S. 50; vgl. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 1794, 1795 sowie OLG Hamm, FamRZ 2002, 103; teilw. a.A. OLG Hamburg, FamRZ 1981,
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