Autor: Götsche |
Die Auskunftsrechte bestehen für jede VA-Sache gem. den §§ 217 ff. FamFG. Die Rechte/Pflichten bestehen auch für den Ausgleich nach der Scheidung nach den §§ 20 ff. VersAusglG. Es spielt keine Rolle, ob der VA im Scheidungsverbund oder isoliert geführt wird. In Anpassungsverfahren nach §§ 32 ff. VersAusglG oder in Änderungsverfahren nach §§ 225 ff. FamFG besteht ebenfalls die Möglichkeit, Auskunft zu verlangen.
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