Autor: Götsche |
PraxishinweisSolche Auskünfte können zur Vorbereitung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nützlich sein. Zudem kann erst dann, wenn der andere Ehegatte erfolglos zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde, ein Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 2 VersAusglG gegenüber den Versorgungsträgern des anderen Ehegatten geltend gemacht werden. |
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