Autor: Kohne |
Gemäß § 158 FamFG hat das Gericht dem Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit es zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Unabhängig von den in § 158 Abs. 2 BGB normierten Regelbeispielsfällen hat die Grundnorm des § 158 Abs. 1 BGB eine eigenständige Bedeutung. Das Gericht kann daher in allen Fällen, in denen es einen Interessensgegensatz sieht, einen Verfahrensbeistand bestellen.
Regelbeispiele gem. § 158 Abs. 2 FamFG sind:
Ist ein Regelbeispiel erfüllt, ist regelmäßig ein Verfahrensbeistand zu bestellen. Sieht das Gericht davon ab, so hat es dies zu begründen (§ 158 Abs. 3 Satz 3 FamFG).
Der Verfahrensbeistand hat gem. § 158 Abs. 4 FamFG zunächst die Aufgabe:
![]() | die Interessen des Kindes festzustellen, |
![]() | diese Interessen in das gerichtliche Verfahren einzubringen, |
![]() | das Kind über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang zu informieren. |
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