Autor: Diehl |
In Familienstreitsachen, zu denen die Unterhaltsverfahren gehören, werden über § 113 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO sowie die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten für anwendbar erklärt. Daraus folgt, dass § 308 ZPO zur Anwendung gelangt und das Gericht somit an die Sachanträge der Beteiligten gebunden ist. Das bedeutet, dass das Familiengericht zwar den Antrag teilweise oder ganz zurückweisen kann, aber weder über den Antrag hinausgehen noch diesen abändern kann. Lediglich die Antragsauslegung ist zulässig.
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