Autor: Diehl |
Der Verfahrenswert des Abänderungsverfahrens ist nach § 51 FamGKG zu ermitteln, wobei maßgeblich der Betrag ist, um den der Titel erhöht oder ermäßigt werden soll, also die Differenz zwischen dem Titel und dem Ziel des Antrags. Soweit eine Abänderung für die Zukunft in Rede steht, ist maßgeblich der Wert, der sich aus den Differenzbeträgen für die nächsten zwölf Monate ab Anhängigkeit errechnet. Hinzuzurechnen sind bei rückwirkenden Abänderungen die Differenzbeträge aus den bei Anhängigkeit des Verfahrens schon abgelaufenen Unterhaltszeiträumen (§ 51 Abs. 2 FamGKG). Da der Unterhalt am Monatsersten fällig ist, sind Beträge aus dem Monat der Antragstellung zum Rückstand zu rechnen.
Wird mit einem Widerantrag die Abänderung in die entgegengesetzte Richtung geltend gemacht, sind die jeweiligen Unterschiedsbeträge gem. § 39 FamGKG zu addieren, da unterschiedliche Gegenstände betroffen sind.
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