7/6.2.3.4 Anwaltszwang

Autor: Diehl

Für Unterhaltsverfahren, die als Hauptsacheverfahren betrieben werden, besteht Anwaltszwang in allen Instanzen, also auch vor dem Amtsgericht (§ 114 FamFG), so dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend notwendig ist.

Die Ausnahmen vom Anwaltszwang sind in § 114 Abs. 3 und 4 FamFG geregelt.

§ 114 Abs. 3 FamFG betrifft dabei die Geltendmachung von familienrechtlichen Ansprüchen durch eine staatliche Stelle, also einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Diese müssen sich in erster und zweiter Instanz nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, sondern können sich selbst vertreten oder im Rahmen der Amtshilfe vertreten lassen. In erster Linie betrifft diese Regelung die öffentlichen Leistungsträger, deren Leistungen unterhaltsersetzenden Charakter haben, wie insbesondere Unterhaltsvorschussstellen, Jobcenter oder Sozialleistungsträger, aber auch BAföG-Ämter, die die Zahlung als Vorausleistung erbringen. In all diesen Fällen findet ein gesetzlicher Forderungsübergang des Unterhaltsanspruchs auf den Leistungsträger statt, den dieser durch seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst geltend machen kann. Eine Ausnahme besteht für die Vertretung vor dem BGH. Zwar kann sich die Behörde auch vor dem BGH selbst vertreten, aber der für die Behörde handelnde Mitarbeiter muss die Befähigung zum Richteramt haben, also wie ein Anwalt auch beide juristische Staatsexamen bestanden haben.