7/6.2.3.3 Zuständigkeitsfragen

Autor: Diehl

Sachliche Zuständigkeit

Für Unterhaltsverfahren und damit auch für Abänderungsverfahren, die sich gegen Unterhaltstitel richten, ist das Familiengericht sachlich zuständig23b GVG, §§ 231 Abs. 1, 111 Nr. 8 FamFG).

Örtliche Zuständigkeit ohne anhängige Ehesache

Ist eine Ehesache nicht oder nicht mehr anhängig, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach den Vorschriften des § 232 FamFG, wobei Absatz 3 FamFG auf die Regelungen der Zivilprozessordnung (§§ 12 ff. ZPO) verweist, soweit keine Sonderregelungen bestehen. Die wohl in der Praxis wichtigste Sonderregelung findet sich in § 232 Abs. 1 FamFG. Für Verfahren über die Abänderung von Kindesunterhaltstiteln ist ausschließlich das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständige Familiengericht zuständig. Sofern neben der Abänderung des Kindesunterhaltstitels auch die Abänderung des Ehegattenbetreuungsunterhalts oder eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615l BGB in Rede steht, besteht auch hierfür die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts am Aufenthaltsort des Kindes (§ 232 Abs. 3 FamFG).

Sofern keine ausschließliche Zuständigkeit eingreift, kann für den Antrag auf Abänderung einer notariellen Urkunde auch der Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsorts gegeben sein, da die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der ZPO zur Anwendung gelangen (so AG Siegburg, FamRZ 1998, 375 mit Anm. ). Dies ist meist der Wohnsitz des Schuldners.