7/4.3.1.7 Rangfolge im Mangelfall

Autor: Diehl

Dem Betreuungsunterhaltsanspruch der nicht verheirateten Eltern gehen nach § 1609 BGB ausschließlich Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder sowie der ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder vor. Der nicht verheiratete Kinder betreuende Elternteil steht mit verheirateten oder geschiedenen betreuenden Elternteilen sowie mit Ehegatten, deren Ehe von langer Dauer war, auf einer Rangstufe. Durch die Verbesserung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge hat der Elternteil, der einen Anspruch nach § 1615l BGB hat, zwar grundsätzlich die gleichen Chancen auf Realisierung seines Unterhalts wie der gleichrangige Ehegatte. Er wird, wie ein Ehegatte auch, den Anspruch jedoch nur durchsetzen können, wenn nach Abzug des Kindesunterhalts auch eine ausreichende Verteilungsmasse verbleibt. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht der allerdings nur (BGH, FamRZ 2008, ). Soweit dieser gesichert ist, muss eine anteilige Verteilung des Mehrbetrags erfolgen.