7/4.3.1.4 Anspruchsdauer

Autor: Diehl

Der Vater hat der Mutter nach § 1615l Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Diese Ansprüche kann naturgemäß nur die Mutter geltend machen. Sie bestehen auch bei Fehl- oder Totgeburten (§ 1615n BGB).

Über die entbindungsnahen Zeiten hinaus kann die Mutter nach § 1615l Abs. 2 Satz 1 BGB einerseits dann Unterhalt verlangen, soweit sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit dazu außerstande ist (verlängerter Unterhalt). Auch dieser Anspruch steht naturgemäß nur der Mutter zu.