7/3.4.5.3 Praxisfragen

Autor: Viefhues

In der Praxis stellen sich im Rahmen des § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB u.a. folgende Fragen:

Wie sieht die Möglichkeit einer außerhäuslichen Betreuung im konkret zu entscheidenden Fall aus?

Wie lässt sich die berufliche Tätigkeit der Mutter mit den zeitlichen Rahmenbedingungen einer solchen Betreuung vereinbaren?

Welche Bedeutung hat eine von den Eltern während der Ehe getroffene Entscheidung über die Art der Betreuung des Kindes?

Wer bestimmt nach der Scheidung, ob das Kind von der Mutter selbst oder anderweitig betreut werden soll?

Muss der betreuende Elternteil eigene Anstrengungen unternehmen, die Betreuungsmöglichkeiten zu verbessern, und wie weit geht ggf. eine solche Obliegenheit?

Wer trägt die Kosten der außerhäuslichen Betreuung des Kindes und wie sind diese ggf. bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen?

Praxishinweis

Während der Basisunterhalt aus § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB allein mit dem Hinweis auf das Alter des Kindes begründet werden kann, bedarf es für den Billigkeitsbetreuungsunterhalt folglich immer eines umfassenden anwaltlichen Vortrags, der sich vor allem mit den Belangen des Kindes und den bestehenden Betreuungsmöglichkeiten auseinandersetzen muss, aber auch - bei Bestehen einer Erwerbsobliegenheit - die Bemühungen um die Erlangung einer Arbeitsstelle herauszustellen hat.