Autor: Viefhues |
Nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts gab es starke Tendenzen, die neuen Strukturen des Gesetzes deutlich zu relativieren - wenn nicht gar weitestgehend zu ignorieren - und das bisherige Altersphasenmodell in abgeschwächter Form als "modifiziertes Altersphasenmodell" ins neue Recht hinüberzuretten.
In ständiger Rechtsprechung hat der BGH ein Altersphasenmodell für das neue Recht - auch in modifizierter Form - eindeutig abgelehnt (BGH, Urt. v. 18.03.2009 - XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770; BGH, NJW 2010,
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