7/3.4.5.2 Einzelfallentscheidung statt Altersphasenmodell

Autor: Viefhues

Kein "modifiziertes Altersphasenmodell"

Nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts gab es starke Tendenzen, die neuen Strukturen des Gesetzes deutlich zu relativieren - wenn nicht gar weitestgehend zu ignorieren - und das bisherige Altersphasenmodell in abgeschwächter Form als "modifiziertes Altersphasenmodell" ins neue Recht hinüberzuretten.

In ständiger Rechtsprechung hat der BGH ein Altersphasenmodell für das neue Recht - auch in modifizierter Form - eindeutig abgelehnt (BGH, Urt. v. 18.03.2009 - XII ZR 74/08, FamRZ 2009, 770; BGH, NJW 2010, 3369 m. Anm. Born = FamRZ 2010, 1880; BGH, FamRZ 2009, 1124).

Kein Vorrang der persönlichen Betreuung des Kindes