Autor: Viefhues |
Auch eine Kombination von betragsmäßiger und zeitlicher Begrenzung ist möglich, denn Herabsetzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden (§ 1578b Abs. 2 BGB).
Somit können auch gestaffelte Regelungen getroffen werden, in denen der Unterhalt für mehrere Jahre, aber mit sinkenden monatlichen Beträgen festgeschrieben wird (BGH v. 23.11.2011 - XII ZR 47/10, FamRZ 2012, 197; OLG Düsseldorf, FuR 2009, 418; OLG Celle, FamRZ 2009, 56; AG Ratingen, FF 2009,
Dazu nachstehend einige Beispiele aus der Rechtsprechung:
RechtsprechungsbeispieleKG v. 30.08.2011 - 13 UF 111/11, FamRZ 2012, Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte monatlich
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