7/3.20.3.7 Nachteil und Vermögensbildung

Autor: Viefhues

Entsprechendes gilt für den Nachteil, wegen der Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit geringeres eigenes Vermögen aufbauen zu können. Dies wird über den Zugewinn ausgeglichen (Viefhues/Mleczko, Das neue Unterhaltsrecht, 2008, Rdnr. 352, 451, 455; vgl. auch BGH, Urt. v. 06.10.2010 - XII ZR 202/08, FamRZ 2010, 1971; OLG Hamm, FF 2009, 28 = FuR 2009, 350; OLG Koblenz, FamRZ 2010, 379); auch insoweit liegt eine anderweitige abschließende Regelung vor.

Ob bei Gütertrennung etwas anderes gilt, ist noch nicht geklärt. Hier gelten im Kern die gleichen Überlegungen wie beim Versorgungsausgleich.

Letzte redaktionelle Änderung: 27.05.2019