Autor: Viefhues |
Entsprechendes gilt für den Nachteil, wegen der Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit geringeres eigenes Vermögen aufbauen zu können. Dies wird über den Zugewinn ausgeglichen (Viefhues/Mleczko, Das neue Unterhaltsrecht, 2008, Rdnr. 352, 451, 455; vgl. auch BGH, Urt. v. 06.10.2010 - XII ZR 202/08, FamRZ 2010,
Ob bei Gütertrennung etwas anderes gilt, ist noch nicht geklärt. Hier gelten im Kern die gleichen Überlegungen wie beim Versorgungsausgleich.
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