Autor: Viefhues |
Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte zugunsten der eingegangenen Ehe sein eigenes Fortkommen zurückgestellt, so gebietet die nacheheliche Solidarität (dazu ausführlich Dose, FamRZ 2011,
Bei einem - behaupteten - beruflichen Aufstieg ist zu unterscheiden zwischen
![]() | Einkommensverbesserungen in einem erlernten und ausgeübten Beruf aufgrund der üblichen Entwicklung in dieser Berufsgruppe und |
![]() | einem behaupteten (hypothetischen) beruflichen Aufstieg, also der - vielfach nur vermeintlichen - Karriere (dazu BGH v. 20.10.2010 - XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059; Viefhues, FuR 2021, |
Bei einer behaupteten Einkommensverbesserung in einem erlernten und ausgeübten Beruf aufgrund der üblichen Entwicklung in dieser Berufsgruppe sind keine überspannten Anforderungen an die Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten zu stellen. Deshalb reicht aus, wenn der Unterhaltsberechtigte im Einzelfall vorträgt, dass in dem von ihm erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind (BGH v. 13.03.2013 - XII ZB 650/11, FamRZ 2013, 935; BGH v. 20.02.2013 - XII ZR 148/10, FamRZ 2013, 860).
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