7/3.20.3.3.2 Tatsächliche vollschichtige Beschäftigung im erlernten Beruf

Autor: Viefhues

Wenn der Unterhaltsberechtigte wieder vollschichtig in seinem erlernten Beruf arbeitet und damit das Einkommen erzielt, das er ohne Ehe erzielen würde, ist davon auszugehen, dass dieses Einkommen seinen gesamten Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen deckt. Übt der Berechtigte also eine vollschichtige Tätigkeit im erlernten Beruf aus und erzielt damit ein überdurchschnittliches Einkommen, und ist wieder das Vergütungsniveau der vorehelich angelegten beruflichen Möglichkeiten erreicht, liegen keine ehebedingten Nachteile mehr vor, sofern keine Umstände darlegt werden, wonach er ohne die ehebedingte Berufspause ein höheres Endgehalt im erlernten Beruf hätte erreichen können (OLG Karlsruhe v. 03.06.2020 - 20 UF 83/19, FuR 2021, 38).

Infolge in diesem Fall fehlender ehebedingter Nachteile steht daher einer Befristung des Nachscheidungsunterhalts nichts mehr im Wege. Dann ist es Sache des Unterhaltsberechtigten, solche Tatsachen substantiiert vorzutragen, aus denen sich dennoch fortwirkende ehebedingte Nachteile ergeben, und diese ggf. nachzuweisen (BGH v. 24.03.2010 - XII ZR 175/08, FamRZ 2010, 875 m. Anm. Finke = FF 2010, 245 m. Anm. Bömelburg). Mangels abweichenden Vortrags des Berechtigten ist ein Normalverlauf des Berufslebens ohne besondere berufliche Entwicklungen zugrunde zu legen (OLG Brandenburg v. 11.08.2020 - 13 UF 192/19, FuR 2021, 35).