7/3.2.4.1.2 Objektiver und angemessener Wohnwert

Autor: Viefhues

7/3.2.4.1.2.1 Objektiver Wohnwert

Der objektive Wohnwert (Mietwert bei Fremdvermietung, Vermietungswert) bemisst sich nach dem Betrag, der als Miete von einem Dritten auf dem Wohnungsmarkt für die konkrete Wohnung bzw. das konkrete Eigenheim erzielt werden kann. Hierbei kommt es auf die Lage der Immobilie, die genaue Größe, vorhandene Ausstattung und die übrigen mietrelevanten Umstände an, die im gerichtlichen Verfahren konkret dargelegt und - falls sie umstritten sind - bewiesen werden müssen.

Zu beachten ist dabei bei der praktischen Berechnung, dass nicht auf den Bruttomietertrag, sondern auf den Nettobetrag abgestellt werden muss (NK-BGB/, 4. Aufl. 2021, Vor §§ 1577, 1578 Rdnr. 113; anders , in: , 7. Aufl. 2020, Kap. 4 Rdnr. 315 m.w.N.), denn auch diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung müssten - wenn sie tatsächlich erzielt würden - versteuert werden. Führt der fiktive Ansatz eines Bruttomietertrags aufgrund einer fiktiv durchgeführten Einnahmenüberschussrechnung also zu positiven Einkünften, ist die sich daraus ergebende steuerliche Mehrbelastung festzustellen. Maßgeblich ist dabei nicht der Durchschnittssteuersatz, sondern der erheblich höhere Grenzsteuersatz (, FamRB 2016, 203; NK-BGB/, 4. Aufl. 2021, Vor §§ 1577, 1578 Rdnr. 274 und 197; ausführlich , FuR 2018, ). Die Gegenansicht (ausführlich , FamRB 2021, 299) kritisiert u.a. die dadurch ausgelöste Begünstigung von Besserverdienern.