7/2.3.2.2.16.3.3 Konkurrenz von Volljährigen- und Familienunterhalt

Autoren: Götsche/Knoche

Monetarisierung

Ehegatten haben nach den §§ 1360, 1360a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt. Dieser Anspruch ist als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten zwar - abgesehen vom Taschengeldanspruch - nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren Geldrente gerichtet (BGH, FamRZ 2003, 363, 366 f.). Konkurrieren andere Unterhaltsansprüche mit dem Familienunterhalt, muss dieser allerdings auf die einzelnen Mitglieder der Familie aufgeteilt und in Geld veranschlagt werden. Das Maß des Familienunterhalts bestimmt sich dabei nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen und der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden kann (BGH, FamRZ 2010, 1535 m.w.N.). Allerdings erfolgt kein Abzug eines Erwerbstätigenbonus (BGH, FamRZ 2002, 742).

Berücksichtigung des Zusammenlebens