Autoren: Götsche/Knoche |
Ehegatten haben nach den §§ 1361, 1569 ff. BGB einen Anspruch auf Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt, dessen Maß sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt (§ 1578 BGB). Die Unterhaltsansprüche gemeinsamer volljähriger Kinder prägen die ehelichen Lebensverhältnisse und damit den Ehegattenunterhalt, unabhängig davon, ob es sich um ein vorrangiges (also privilegiertes) oder nachrangiges (also nicht mehr privilegiertes) Kind handelt (BGH, FamRZ 2012,
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|