7/2.3.2.2.16.2.4 Minderjährige und privilegiert Volljährige

Autoren: Götsche/Knoche

Sehr problematisch ist die Berechnungsmethode beim Aufeinandertreffen von minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern im Mangelfall. Sind beide Elternteile gegenüber einem volljährigen privilegierten Kind barunterhaltspflichtig und haftet zumindest ein Elternteil zudem einem minderjährigen Kind gegenüber, fragt es sich, ob und wie die mit dem minderjährigen Kind verbundene Belastung beim Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes berücksichtigt werden kann. Eine Berücksichtigung bei der Bedarfsbemessung scheidet aus, worauf bereits mehrfach hingewiesen worden ist (siehe Teil 7/2.3.2.2.9.2 und Teil 7/2.3.2.2.13.3, zudem Teil 7/2.3.2.2.14.3). In Frage steht eine Korrektur der Haftungsquote des dem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichteten Elternteils.

Hierzu werden verschiedene Ansichten vertreten:

1.

Der Unterhalt des minderjährigen Kindes wird zunächst vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen und erst dann die Quote errechnet (OLG Hamm, FamRZ 1999, 1018, 1019). Damit wird aber das minderjährige Kind wie ein vorrangiges behandelt. Dies widerspricht dem Rangprinzip. Ferner würde dies zu einer erheblich höheren Quote des anderen Elternteils führen, der so quasi den Barunterhalt des unterhaltspflichtigen Elternteils für das volljährige Kind mitfinanzieren würde. Der BGH (FamRZ 2002, 815) hat diese Ansicht deshalb abgelehnt.

2.