7/2.3.2.2.14.3 Berechnung der Haftungsquote bei mehreren Kindern

Autoren: Götsche/Knoche

Sind mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, so ergeben sich bei der Berechnung der Haftungsquote normalerweise keine Probleme. Bei mehreren gleichrangigen volljährigen Kindern ist für jedes Kind die Haftungsquote gemäß den vorstehenden Ausführungen zu errechnen. Treffen nicht privilegiert Volljährige mit vorrangigen Kindern (minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder) zusammen, so muss beachtet werden, dass für die Bemessung des Bedarfs des volljährigen Kindes vorrangige Unterhaltslasten nicht vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgesetzt werden; dies geschieht erst bei der Ermittlung der Haftungsquoten (= Leistungsfähigkeit), die der Elternteil zu tragen hat. Einzelheiten siehe Teil 7/2.3.2.2.9.2 und Teil 7/2.3.2.2.13.

Sehr problematisch ist die Berechnungsmethode beim . Sind beide Elternteile gegenüber einem volljährigen privilegierten Kind barunterhaltspflichtig und haftet zumindest ein Elternteil zudem einem minderjährigen Kind, fragt es sich, ob und wie die mit dem minderjährigen Kind verbundene Belastung beim Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes berücksichtigt werden kann. Eine Berücksichtigung bei der Bedarfsbemessung scheidet aus (siehe z.B. auch Teil ). In Frage steht eine Korrektur der Haftungsquote des dem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichteten Elternteils. Siehe dazu näher Teil , dort auch mit Rechenbeispielen.