Autoren: Götsche/Knoche |
Die Haftungsanteile der Eltern bestimmen sich zunächst aufgrund des jeweiligen bereinigten Einkommens. Sie werden von der Unterhaltspraxis in Durchschnittsfällen als Quote anhand des verteilungsfähigen Einkommens berechnet, welches dem oberhalb des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts (Sockelbetrag) verfügbaren Einkommen entspricht (BGH, FamRZ 2011, 454). Das verbleibende Einkommen ist dann in das Verhältnis zum Gesamteinkommen zu setzen (OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 552, 553). Die Berechnung des Einkommens der Eltern sowie die Höhe des anzusetzenden Selbstbehalts folgt den in Teil 7/2.3.2.2.13 zur Leistungsfähigkeit dargestellten Grundsätzen. Hat nur ein Elternteil Einkommen, so muss er für den Bedarf im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit allein aufkommen (BGH, FamRZ 1986, 48, 49). Zu den Besonderheiten bei fiktiven Einkünften der Eltern siehe Teil 7/2.3.2.2.15.
Handelt es sich um ein nicht privilegiert volljähriges Kind, muss von dem bereinigten Einkommen der Eltern deshalb der angemessene Selbstbehalt abgezogen werden.
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