7/2.3.2.2.13.4.3 Angemessener Selbstbehalt gegenüber nicht privilegiert Volljährigen

Autor: Knoche

In allen anderen Fällen der Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder steht dem Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt zu (BGH, FamRZ 1986, 153, 154 re.Sp.).

Der angemessene Selbstbehalt ist in Anm. A.5 der Düsseldorfer Tabelle bzw. im Übrigen Nr. 21.3 der weiteren unterhaltsrechtlichen Leitlinien geregelt.

Bis zum 31.12.2007 gab es in den alten Bundesländern und den neuen Bundesländern unterschiedliche Selbstbehaltsbeträge.

Seit dem 01.01.2008 ist in Nr. 21.3 der Leitlinien die Differenzierung zwischen Ost- und Westdeutschland zugunsten eines einheitlichen angemessenen Selbstbehalts von 1.100 € (bei einem Warmmietanteil von 450 €) für erwerbstätige Eltern aufgegeben worden. Für den nichterwerbstätigen Elternteil setzte das OLG Braunschweig weiterhin 980 € gemäß den vorangegangenen Ausführungen an. Hinsichtlich der Aufteilung, insbesondere des Wohnkostenanteils, folgte vielfach eine nähere Bezifferung (z.B. Nr. 21.3 Leitlinien OLG Frankfurt: 620 € auf den allgemeinen Lebensbedarf und 480 € - 370 € Kaltmiete, 110 € Nebenkosten und Heizung - auf den Wohnbedarf).

Ab dem 01.01.2011 ist der angemessene Selbstbehalt auf 1.150 €, ab dem 01.01.2015 auf 1.300 €, ab dem 01.01.2020 auf 1.400 €, ab dem 01.01.2023 auf 1.650 € und ab dem 01.01.2024 auf 1.750 € heraufgesetzt worden (Nr. 21.3 der jeweiligen Leitlinien).