7/2.3.2.2.13.4.2 Notwendiger Selbstbehalt gegenüber privilegiert Volljährigen

Autor: Knoche

Handelt es sich um ein privilegiert volljähriges Kind, so steht dem Elternteil allein der notwendige Selbstbehalt wie gegenüber einem minderjährigen Kind zu (vgl. Anm. A.5 der Düsseldorfer Tabelle und zumeist Nr. 21.2 der Unterhaltsleitlinien).

Bis zum 31.12.2007 betrug der notwendige Selbstbehalt

bei Erwerbstätigen in den alten Bundesländern 890 €-900 € und in den neuen Bundesländern 820 €;

bei Nichterwerbstätigen in den alten Bundesländern 770 € und in den neuen Bundesländern 710 €).

Zum 01.01.2008 ist die Differenzierung zwischen Ost- und Westdeutschland zugunsten eines einheitlichen Selbstbehalts von 900 € für erwerbstätige bzw. von 770 € für nichterwerbstätige Eltern aufgegeben worden. Darin sind Wohnbedarfskosten von 360 € (ohne Differenzierung zwischen Erwerbstätigen/Nichterwerbstätigen) enthalten. Die Unterhaltstabellen zum 01.01.2010 haben daran nichts geändert.