Autoren: Götsche/Knoche |
Maßnahmen der Vermögensbildung durch den Elternteil braucht das volljährige Kind regelmäßig nicht hinzunehmen. Dies betrifft grundsätzlich auch die Zahlung von Lebensversicherungsprämien. Etwas anderes kann aus der zunehmenden Bedeutung der privaten Altersvorsorge folgen (siehe Teil 7/2.1.1.5.2.2.6 Randbemerkung "Aufwendungen für private Altersvorsorge").
Eine private Altersvorsorge ist jedoch nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes gedeckt ist (vgl. BGH, FamRZ 2013, 616; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1921; OLG Brandenburg, FuR 2006,
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