7/2.3.2.2.13.1 Ermittlung der Leistungsfähigkeit; EWO

Autor: Knoche

Die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils oder beider Elternteile wird grundsätzlich genauso ermittelt wie beim Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes (siehe dazu Teil 7/2.1.1.5 und Teil 7/2.2.3.1.7).

Bei der Erwerbsobliegenheit kommt es darauf an, ob

ein privilegiert volljähriges Kind Unterhalt verlangt - dann trifft den Elternteil die gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB -, oder ob

ein nicht mehr privilegiert volljähriges Kind Unterhalt verlangt - dann gilt die allgemeine Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 1 BGB.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen der gesteigerten und der allgemeinen Erwerbsobliegenheit besteht darin, dass bei der Unterhaltspflichtige grundsätzlich lediglich einer "normalen" Arbeitstätigkeit nachzugehen hat. Überstunden sind ihm dabei vom Grundsatz her nur insoweit anzurechnen, wie dies von dem Unterhaltspflichtigen berufsbedingt üblicherweise verlangt wird (OLG Köln, FamRZ 2008, ).