Autor: Osthold |
Die einstweilige Anordnung hat für bestimmte Regelungsgegenstände eine große praktische Bedeutung. Häufig besteht insbesondere in Trennungskonstellationen ein Eilbedürfnis. Bei den folgenden Regelungsgegenständen spielt die einstweilige Anordnung praktisch eine große Rolle:
![]() | Unterhaltsansprüche (das Eilbedürfnis ist nach § 246 Abs. 1 FamFG nicht notwendig, sondern nur ein Regelungsbedürfnis, also Nichtzahlung trotz Aufforderung) |
![]() | Ehewohnungszuweisungs- und Gewaltschutzverfahren (§ 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG Regelvermutung für Eilbedürfnis) |
![]() | Umgangsstreitigkeiten bei kurzfristigen Terminen wie Feiertagsumgängen |
In anderen Fällen spielt die einstweilige Anordnung wiederum eine weniger entscheidende Rolle. Dies ist vor allem bei solchen Regelungsgegenständen der Fall, bei denen eine Vorwegnahme der Hauptsache zu irreversiblen Tatsachen führen kann. Hier fehlt häufig schon das Eilbedürfnis:
![]() | Sorgerechtsstreitigkeiten zwischen den Eltern im Bereich des § 1671 BGB (Ausnahme: eigenmächtige Veränderung des Aufenthaltsorts, vgl. etwa OLG Naumburg, Beschl. v. 18.10.2011 - |
![]() | Umgangsverfahren wegen Regelumgängen bzw. längerfristigen Regelungen |
![]() | Auseinandersetzungen im Güterrecht |
![]() | Abänderungsverfahren |
![]() | Versorgungsausgleichsverfahren |
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