16/5.6.2.8.3 Kurzübersicht zum Zugewinnausgleich

Autor: Unger

Da nach § 6 Satz 2 LPartG die Vorschriften über den Zugewinnausgleich (§§ 1363 Abs. 2, 1364 -1390 BGB) entsprechend anzuwenden sind, werden unter sonstiger Verweisung auf die obigen Ausführungen in Teil 8/5.1 ff. nachfolgend nur stichpunktartig die wesentlichsten Hinweise zur Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung unter Lebenspartnern skizziert:

Anfangsvermögen

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Lebenspartner nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. Die Berechnung des Anfangsvermögens bestimmt sich also regelmäßig nach dem Tag, an dem die Lebenspartnerschaft und damit der Güterstand begründet wurde (vgl. aber auch oben "Übergangsvorschriften"). Wurde durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) zunächst ein anderer Güterstand als der der Zugewinngemeinschaft bestimmt, ist bei einer späteren abändernden Vereinbarung, die den Voraussetzungen der §§ 1409 Abs. 1, 1410 BGB entsprechen muss (§ 6 Satz 1 LPartG), der sodann bestimmte Stichtag maßgeblich.

Zum Anfangsvermögen zählen die privilegierten Zuwendungen nach Eintritt des Güterstands durch Erwerb von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht (also Erbe oder vorgezogenes Erbe), durch Schenkung oder Ausstattung (§ 6 Satz 2 LPartG, § 1374 Abs. 2 BGB).