Autor: Unger |
Die Zugewinngemeinschaft kann durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) zugunsten der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) ausgeschlossen werden. Ein solcher Vertrag bedarf wie unter Eheleuten der notariellen Beurkundung (§ 7 Satz 2 LPartG, §§ 1409, 1410 BGB). Der Vertrag kann auch ins Güterrechtsregister eingetragen werden. Vertragliche Regelungen zu den vermögensrechtlichen Verhältnissen können im gleichen Umfang wie bei Ehegatten getroffen werden (§§ 7 Satz 1, 6 Satz 1 LPartG).
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|