16/5.6.2.8.2 Vertragliche Regelungen der vermögensrechtlichen Verhältnisse

Autor: Unger

Die Zugewinngemeinschaft kann durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag7 LPartG) zugunsten der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) ausgeschlossen werden. Ein solcher Vertrag bedarf wie unter Eheleuten der notariellen Beurkundung (§ 7 Satz 2 LPartG, §§ 1409, 1410 BGB). Der Vertrag kann auch ins Güterrechtsregister eingetragen werden. Vertragliche Regelungen zu den vermögensrechtlichen Verhältnissen können im gleichen Umfang wie bei Ehegatten getroffen werden (§§ 7 Satz 1, 6 Satz 1 LPartG).

Letzte redaktionelle Änderung: 09.10.2017