15/4.3.4.4.3 Kenntnis von gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen

Autor: Grün

15/4.3.4.4.3.1 Kenntnis

Die Anfechtungsfrist beginnt gem. § 1600b Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Anforderungen an die Kenntnis