15/4.3.4.4.3 Kenntnis von gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen
Autor: Grün
15/4.3.4.4.3.1 Kenntnis
Die Anfechtungsfrist beginnt gem. § 1600b Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
Anforderungen an die Kenntnis
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