15/4.3.4.2.2 (Schein-)Vater

Autor: Grün

Anfechtungsberechtigt ist gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Mann, der als Vater des Kindes gilt, weil

er mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB), oder

er die Vaterschaft für das Kind wirksam anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB), oder

er wegen der Vorrangregelung des § 1593 Satz 3 BGB als Vater des Kindes gilt, wobei sich hier das Anfechtungsrecht aus der Bezugnahme auf § 1592 Nr. 1 BGB ergibt, oder

seine Ehe mit der Kindesmutter zwar zum Zeitpunkt der Vollendung der Geburt bereits durch den Tod der Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes aufgelöst war (weshalb § 1592 Nr. 1 BGB nicht mehr gilt) und das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod der Mutter geboren wird (§ 1593 Satz 1 BGB).

Jeder Mann kann die auf der gesetzlichen Vaterschaftszuordnung beruhenden Rechtsbeziehungen zu einem Kind, das nicht von ihm abstammt, grundsätzlich mit einem fristgerechten Vaterschaftsanfechtungsantrag beseitigen.