15/4.3.4.2.1 Überblick

Autor: Grün

Rechtslage bis 29.04.2004

Vor dem 30.04.2004 waren nach der damaligen Fassung des § 1600 BGB zur Anfechtung der Vaterschaft nur berechtigt der Mann, dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht - also der rechtliche Vater -, die Mutter und das Kind. Der tatsächliche Erzeuger des Kindes hatte keine Möglichkeit, ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren zur Beseitigung der gesetzlichen Vaterschaftszuordnung des Kindes zu einem Nichtvater zu betreiben. Der Gesetzgeber hatte noch im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform 1998 davon abgesehen, dem tatsächlichen Erzeuger des Kindes ein eigenes Anfechtungsrecht einzuräumen. Dieser sollte es akzeptieren, wenn die übrigen Beteiligten ihr Anfechtungsrecht nicht ausüben. Denn ein Anfechtungsrecht des tatsächlichen Erzeugers würde in einem solchen Fall dem Wohl der sozialen Familie zuwiderlaufen und den Familienfrieden stören (BT-Drucks. 13/4899, S. 12). Damit war der tatsächliche Erzeuger darauf angewiesen, dass ein zur Anfechtung Berechtigter die Vaterschaft anficht, um dann erst die Feststellung seiner eigenen Vaterschaft herbeiführen zu können.