14/4.5.2 Kostenentscheidung

Autor: Grabow

Die Kostenentscheidung in Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus § 84 FamFG. Bleibt die Beschwerde erfolglos, trägt der Beschwerdeführer die Kosten. Gleiches gilt, wenn er die Beschwerde zurücknimmt (Zimmermann, FamRZ 2009, 377, 382). Es besteht dann ein Kostenerstattungsanspruch des Beschwerdegegners.

Endet das Rechtsmittelverfahren durch Vergleich und enthält dieser keine Kostenregelung, kommt grundsätzlich § 83 Abs. 1 FamFG zur Anwendung, d.h., die Beteiligten tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Bei einem erfolgreichen Rechtsmittel gilt für die Kostenentscheidung § 81 FamFG (Zimmermann, FamRZ 2009, 377, 382).

Letzte redaktionelle Änderung: 28.09.2021