14/3.2.3.6.2 Geschäftsgebühr

Autor: Grabow

Sonstige Familiensachen: keine Folgesachen

Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hängen vom jeweiligen Sachverhalt ab. Ob eine 1,3-Geschäftsgebühr oder eine Überschreitung der Kappungsgrenze gerechtfertigt ist, wird sich häufig erst im Laufe der Bearbeitung zeigen. Dem Mandanten ist jedoch zu verdeutlichen, dass Ansprüche, die in den sonstigen Familiensachen geltend gemacht werden können, keine Folgesachen zum Ehescheidungsverfahren sind. Diese ergeben sich aus § 137 Abs. 2, 3 FamFG. Richtet sich das Mandat auf die Klärung eines Anspruchs, der dem Katalog des § 266 Abs. 1 FamFG unterfällt, handelt es sich um eine separate Angelegenheit. Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben (§§ 112 Nr. 3, 114 Abs. 1 FamFG).

Die Unterscheidung zwischen den isolierten Familiensachen, die auch zu Folgesachen im Ehescheidungsverfahren werden (können), und den sonstigen Familiensachen gem. § 266 Abs. 1 FamFG ist auch deshalb von besonderer Wichtigkeit, weil es sich in der Wahrnehmung des Mandanten häufig um einen Sachverhalt handelt.

Beispiel 1