Autor: Grün |
In der Antragsschrift sind wie in einem Hauptsacheantrag die materiell-rechtlichen Grundlagen des Leistungsbegehrens im Einzelnen darzustellen.
Wird Trennungsunterhalt beansprucht, so ist in der Antragsschrift auf die Anspruchsvoraussetzungen des § 1361 BGB abzustellen:
![]() | Bestehende Ehe der Beteiligten |
![]() | Getrenntleben |
![]() | Bedarf des Unterhaltsberechtigten |
![]() | Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten |
![]() | Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen |
(siehe hierzu im Einzelnen Teil 7/3.2.3 ff.)
Im Fall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wären die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 1569 ff. BGB darzustellen:
![]() | Rechtskräftige Scheidung der Ehe |
![]() | Erfüllung der Voraussetzungen eines konkreten Unterhaltstatbestands der §§ 1570 ff. BGB |
![]() | Bedarf des Unterhaltsberechtigten |
![]() | Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten |
![]() | Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen |
(siehe hierzu im Einzelnen Teil 7/3.3.2.2 ff.)
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