Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Bei künftigem wiederkehrendem Unterhalt kommen Abänderungsanträge in Betracht, also nicht bei Verpflichtungen zur Leistung von Einmalzahlungen wie bei Sonderbedarf, Abfindung oder ausschließlich Rückständen.
Wenn die Parteien nicht im Wege von Begrenzung, Abschmelzung, Befristung und anschließendem Verzicht eine langfristige Verbindlichkeit schaffen wollen, sondern sich nur über den augenblicklichen Zahlbetrag einig sind, muss also die spätere Abänderung im Auge behalten werden. Es ist dann wahrscheinlich nicht gewünscht, dass auch sämtliche Rechenschritte, über die man sich derzeit einig ist, wieder streitig werden.
Die Kriterien der Abänderbarkeit können von den Vertragspartnern eines Vergleichs frei bestimmt werden, BT-Drucks. 16/6308, S. 258. Im Übrigen gelten die Regeln über die Störung bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage, BT-Drucks. 16/6308, S. 258.
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