AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 323/06
Zweistufige Unterhaltsberechnung bei Zusammentreffen von Kindes- und Trennungsunterhalt im Mangelfall - Ermittlung der Einkommenshöhe
OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 8 WF 369/06
DRsp Nr. 2007/7176
Zweistufige Unterhaltsberechnung bei Zusammentreffen von Kindes- und Trennungsunterhalt im Mangelfall - Ermittlung der Einkommenshöhe
1. Der angemessene Selbstbehalt bei Trennungsunterhalt liegt bei 1000,- EUR.2. Dem ein Kind betreuenden Ehegatten, der überobligatorisch einer Nebenerwerbstätigkeit nachgeht, kann ein Betreuungsbonus vom Einkommen in Abzug gebracht werden.3. Der betreuende Ehegatte kann wegen Fahrtkosten zur Arbeitsstelle nicht auf günstigere öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden, wenn auf Grund der deutlich längeren Fahrzeit die Betreuungszeit des Kindes weiter reduziert würde.4. Bei Zusammentreffen von Kindes- und Trennungsunterhalt ist der Unterhalt 2-stufig zu berechnen. Zunächst ist das den angemessenen Selbstbehalt übersteigende Einkommen gleichmäßig auf die Unterhaltsberechtigten aufzuteilen. In der 2. Stufe ist der Differenzbetrag zwischen angemessenem und notwendigen Selbstbehalt an die Kinder aufzuteilen, soweit deren Bedarf nicht bereits in der ersten Stufe gedeckt ist.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Absatz 2ZPO zulässig und auch in der Sache teilweise begründet. Denn der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers kommt in weitergehendem Umfang eine hinreichende Erfolgsaussicht zu, § 114ZPO.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Familiensachen" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.