Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 940.719 EUR
I.
Der Schuldner betreibt in B. als Einzelkaufmann eine Firma mit der Bezeichnung "Rohrpost-Technik, Fernmelde- und Uhrenanlagen B. H.", die in das Handelsregister eingetragen ist. Im Geschäftsverkehr verwendet er unter anderem die Kurzbezeichnung "H. Rohrpost". Die Parteien standen in vertraglichen Beziehungen.
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