OLG Thüringen, Beschluss vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 6 W 44/02
DRsp Nr. 2002/2922
Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht
»1. Der Einsatz von physischer Gewalt zur Vollziehung einer ärztlichen Maßnahme - sog. Zwangsbehandlung - ist im Betreuungsrecht nicht ausdrücklich geregelt. Ein Rückgriff insbesondere auf § 1906 Abs. 1, 4 BGB ist ausgeschlossen (vgl. BGH FGPrax 2000, 40), ebensowenig sieht das Betreuungsrecht außerhalb der §§ 1906, 70g Abs. 5FGG eine Grundlage für Zwangsmaßnahmen des Gerichts gegen den Betreuten.2. Ist bei einem einsichtsfähigen Betreuten die Zwangsbehandlung gegen seinen Willen generell unzulässig, ist sie bei einem seine Behandlungsbedürftigkeit aufgrund seiner psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht erkennenden Betreuten nur geboten, wenn es sich dabei um einen lebensnotwendigen Eingriff handelt.«
Die nach § 27FGG an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht, §§ 27FGG, 550ZPO.
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