OLG Hamburg - Beschluss vom 05.03.2010
2 AR 10/09
Normen:
BGB § 1945 Abs. 1; FamFG § 344 Abs. 7;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 507 I 334/09
AG Tostedt, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 223/09

Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2010 - Aktenzeichen 2 AR 10/09

DRsp Nr. 2010/17771

Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung

Zuständiges Gericht für die Entgegennahme einer Erbschaftsausschlagungserklärung und für die Erhebung und Einziehung der hierfür entstandenen Gebühr ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Zuständig für die Annahme und Aufbewahrung des Originals der Erbausschlagungserklärung ist das Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers. Dabei ist die Erbausschlagungserklärung dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers im Original zu übersenden.

1. Das Amtsgericht Tostedt, Nachlassgericht, ist für die Aufbewahrung des Originals der Erbausschlagungserklärung vom 02.10.2009 zuständig.

2. Das Amtsgericht Blankenese, Nachlassgericht, ist für die Erhebung und Einziehung der Gebühr für die Erbausschlagungserklärung vom 02.10.2009 zuständig.

Normenkette:

BGB § 1945 Abs. 1; FamFG § 344 Abs. 7;

Gründe:

1. Das Hanseatische Oberlandesgericht ist gem. § 5 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit aufgerufen, nachdem sich das Amtsgericht Tostedt, Nachlassgericht, und das Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Nachlassgericht, für die Annahme und Aufbewahrung des Originals der Erbausschlagungserklärung vom 02.10.2009 rechtskräftig für zuständig erklärt haben.