Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 09.04.2010 -
Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für vorliegendes Wohnungszuweisungsverfahren zurückweisenden Beschluss des Familiengerichts hat in der Sache keinen Erfolg. Dies gilt schon deswegen, weil sich das Wohnungszuweisungsverfahren bereits im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren vor Anhängigmachung der Hauptsache erledigt hat. Erledigt sich nämlich die Hauptsache bereits im VKH-Verfahren, darf keine Verfahrenskostenhilfe mehr bewilligt werden. Denn dann kann die Erfolgsaussicht nicht mehr bejaht werden, die gemäß § 114 ZPO analog für eine Verfahrenskostenhilfebewilligung erforderlich ist.
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