Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 31.08.2010 - 402 F 253/10 - wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114, 115, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Recht hat das Familiengericht dem Antragsteller die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, das vorliegende Scheidungsverfahren aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
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