Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 03.03.2021 -
1. Der Antragsteller beanstandet die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren.
Mit Anträgen vom 02.03.2021 (Bl. 1) hat der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung einen Auszug aus ihrer bisherigen Wohnung mit den beiden gemeinsamen Kindern B und L zu untersagen, und ihm zur Rechtsverfolgung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Er könne mit seinen Kindern nicht Umgang pflegen, wenn diese wegzögen. Auch schade eine Änderung des sozialen Umfelds dem Wohl der Kinder.
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