Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 09.03.2010 - 401 F 175/09 - wird mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Abänderungsklage zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss dem Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil das beabsichtigte Abänderungsverfahren nicht die gemäß § 114 ZPO analog in Verbindung mit §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
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