Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 27.12.2005 die an die Antragsgegnerin-Vertreterin (nach erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung) aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 851,44 EUR festgesetzt hatte, hat das Amtsgericht (durch die Rechtspflegerin) mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.3.2006 angeordnet, dass die Antragsgegnerin-Vertreterin an die Staatskasse 283,97 EUR zurückzuzahlen habe, und dies damit begründet, es seien Gebühren festgesetzt worden, die nicht angefallen seien (Terminsgebühr). Die dagegen gerichtete - zulässige - Beschwerde der Antragsgegnerin-Vertreterin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
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