Zur Zulässigkeit von Einwendungen im vereinfachten Verfahren
OLG Bamberg, Beschluss vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 2 UF 138/00
DRsp Nr. 2002/6032
Zur Zulässigkeit von Einwendungen im vereinfachten Verfahren
1. Soweit in § 652 Abs. 2ZPO als mögliches Beschwerdevorbringen "die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2ZPO " zugelassen wird, bedeutet dies nicht, dass eine solche Einwendung bereits in erster Instanz vorgebracht worden sein muss und sie andernfalls in der Beschwerdeinstanz ausgeschlossen ist, da für die sofortige Beschwerde die §§ 567 ff ZPO gelten und nach § 570ZPO eine Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden kann. Allerdings kann die Einwendung nur auf ihre Zulässigkeit überprüft werden.
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