Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht ihm für seine beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt durch den angefochtenen Beschluss nur in eingeschränktem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt hat, ist unzulässig.
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