Die sofortige Beschwerde wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Begründung, es seien entgegen dem Kostenausgleichsantrag des Beklagten eine Verhandlungs- und eine Beweisgebühr in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie Fotokopierkosten nicht angesetzt worden.
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