OLG Bamberg - Beschluss vom 29.06.2000
2 WF 96/00
Normen:
FGG § 33 § 52a ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 169
OLGReport-Bamberg 2000, 338

Zur Vollstreckung einer Umgangsanordnung nach § 33 FGG

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 2 WF 96/00

DRsp Nr. 2002/6027

Zur Vollstreckung einer Umgangsanordnung nach § 33 FGG

1. Eine vom Gericht genehmigte Umgangsvereinbarung, die dahingehend lautet, dass der Antragsteller das Recht hat, sein Kind im Rahmen einer Umgangsanbahnung bei dem Kinderschutzbund in B. bei noch zu vereinbarenden Umgangsterminen zu sehen, ist vollstreckungsfähig und insbesondere ausreichend bestimmt, da nach Sinn und Zweck der Regelung eindeutig die Verpflichtung des betreuenden Elternteils erkennbar ist, nicht nur einen sondern mehrere Termine mit dem Kinderschutzbund zu vereinbaren und diese Termine mit dem Kind wahrzunehmen, um so eine Umgangsanbahnung zu ermöglichen. 2. Da weder dem Wortlaut des § 52a FGG noch dem des § 33 FGG zu entnehmen ist, dass die fehlende Durchführung des Vermittlungsverfahrens die Vollstreckung nach § 33 FGG ausschließt, hat der Umgangsberechtigte die Möglichkeit, anstelle oder neben einem Verfahren nach § 52a FGG die Vollstreckung nach § 33 FGG zu betreiben, zumal die Androhung eines Zwangsgeldes durchaus positive Auswirkungen auf die Kooperationsbereitschaft auf seiten des betreuenden Elternteils haben kann, auch unter Umständen im Rahmen eines noch durchzuführenden Vermittlungsverfahrens.

Normenkette:

FGG § 33 § 52a ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 169
OLGReport-Bamberg 2000, 338