AG Guben, vom 21.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 10/01
Zur Verjährung von auf die Unterhaltsvorschußkasse übergeleiteten Unterhaltsansprüchen - Zur verjährungsunterbrechende Wirkung i. S. v. § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB bei einer Titelumschreibung - Zur Verwirkung rückständigen Unterhalts
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 9 WF 76/01
DRsp Nr. 2006/707
Zur Verjährung von auf die Unterhaltsvorschußkasse übergeleiteten Unterhaltsansprüchen - Zur verjährungsunterbrechende Wirkung i. S. v. § 209 Abs. 2 Nr. 5BGB bei einer Titelumschreibung - Zur Verwirkung rückständigen Unterhalts
1. Für die Verjährung von auf die Unterhaltsvorschußkasse übergeleiteten Unterhaltsansprüchen gilt die grundsätzliche Verjährungsfrist von 4 Jahren nach § 197BGB. Der Lauf dieser Verjährung wird nicht aufgrund von § 204BGB (Hemmung aus familiären Gründen) gehemmt, da diese Vorschrift nicht eingreift, sofern der Anspruch kraft Gesetzes auf einen Dritten übergeht. Geht das betreffende Bundesland aus § 7 Abs. 1UVG gegen den Unterhaltsschuldner vor, wirkt die Hemmungsvorschrift des § 204BGB damit nicht zu seinen Gunsten.2. Einer durch das Land beantragten (und erfolgten) Titelumschreibung kommt keine verjährungsunterbrechende Wirkung i. S. v. § 209 Abs. 2 Nr. 5BGB zu.
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